Informationen unserer Rechtsanwältin
Frau Dr. Birgit Schröder
Aktuelle Antworten zu Mitglieder-FragenNachfolgend finden Sie die häufig gestellten Fragen der vergangenen Monate. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Fragen werden allgemein beantwortet, um eine erste Orientierung zu ermöglichen – im Einzelfall kann auch eine andere juristische Bewertung denkbar sein.1. Wer darf sich Psychotherapeut nennen?Heilpraktiker, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie ( sog. „kleiner Heilpraktiker“) dürfen sich nicht Psychotherapeut nennen. Das setzt eine Approbation voraus. Es drohen ansonsten teure Abmahnungen.
Der Begriff Psychotherapie ist dagegen nicht geschützt. Auch Therapeut ist keine geschützte Berufsbezeichnung.
2. Was ist bei Auftreten in sozialen Medien als Medfluencer zu beachten?
Es gilt das, was immer gilt: Falsche oder irreführende Verwendung von Titeln und Berufsbezeichnungen, Produktwerbung oder Inhalte, die medizinisch nicht korrekt sind – das sind nur einige Bespiele für das, was Medfluencer unterlassen sollten. Wie immer gilt: Gesundheitsbezogene Werbung muss berufsbezogen, sachlich und angemessen sein und darf das Vertrauen den Berufsstand nicht gefährden.
Wer zwar Imagewerbung für sich selbst macht und dabei nicht für die Produkte anderer wirbt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Kooperationen können zwar monetär höchst lukrativ sein – sind aber ein juristischer Drahtseilakt.
3. Lohnt sich ein WhatsApp-Kanal für Praxen?
Die Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Ein WhatsApp-Kanal ermöglicht es, Informationen von Praxen direkt über WhatsApp zu erhalten. Für Praxen und Patienten ist das Ganze kostenfrei. Je nach Angebot kann damit die eigene Reichweite erheblich gesteigert werden. Es kann z.B. einem Newsletter ähnlich gestaltet werden.
Auch in diesem Bereich gilt: Nur regelmäßige, hochwertige Angebote versprechen viele Nutzer. Ob das neben dem Paxisalltag realistisch zu bewältigen ist, ist eine persönliche Frage.
4. Wie präsentiere ich meine Praxis am besten in sozialen Netzwerken?
Wer sich mit dem Gedanken trägt, die eigene Praxis zu präsentieren, für den bieten sich folgende Fragen an:
1. Wen möchte ich mit meinem Content erreichen?
Beispiel: Neupatienten/Bestandspatienten, Kollegen, Mitarbeitende
2. Welche Kanäle & Formate möchte ich dazu nutzen?
Beispiele: Instagram, TikTok, Facebook
3. Welche Ziele strebe ich an?
Beispiel: Neupatienten/Mitarbeiter erreichen, Bekanntheit der Praxis steigern
4. Wie viele Ressourcen stehen zur Verfügung?
Redaktionsplan für einfachere Planung erstellen, z.B. 2 Posts pro Woche
5. Wie möchte ich den „Erfolg“ messen?
Beispiele: Anzahl Follower; Likes; Reposts/Shares; Kommentare
6. Was möchte ich veröffentlichen?
Beispiele: Bilder, Videos, Praxisleben, Behandlungen
Prof. Dr. Birgit Schröder
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Colonnaden 19
20354 Hamburg
Telefon 040 40186635
Fax 040 40186706
www.dr-schroeder.com
kanzlei@dr-schroeder.comDozentin vorwiegend auf den Gebieten Schul- und Medizinrecht.
Ab dem Wintersemester 2005/2006 Lehrauftrag an der Universität Hamburg.
Seit 2008 Fachanwältin für Medizinrecht. |
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