Rechtliches im Dezember

19. Januar 2026
Rechtliches im Dezember

mit freundlicher Genehmigung des LV Hamburg
Aktuelle Antworten zu Mitglieder-FragenNachfolgend finden Sie die häufig gestellten Fragen der vergangenen Monate. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Fragen werden allgemein beantwortet, um eine erste Orientierung zu ermöglichen – im Einzelfall kann auch eine andere juristische Bewertung denkbar sein.

1.   Ein Arbeitnehmer bittet um ein Darlehen; welche Risiken haben Arbeitgeberdarlehen?

Arbeitgeberdarlehen sind sehr gut zu überlegen. Im Allgemeinen wird davon eher abgeraten.

Arbeitnehmer sollten versuchen, entweder eine Bank zu finden oder sich im privaten Bereich Geld zu besorgen.

Arbeitgeberdarlehen bedeuten für beide Seite selten etwas Gutes.

Dazu kommt: Der Darlehensvertrag darf vertraglich nicht von dem Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat also keinen unmittelbaren Einfluss auf das Darlehen. Arbeitnehmer kündigen und trotzdem besteht noch eine Verbindung durch den Darlehensvertrag. Arbeitgeber müssen sich bewusst sein, dass ein Arbeitgeberdarlehen keine Sonderposition gegenüber anderen Darlehensverträgen einnimmt. Sollte der Mitarbeiter also beispielsweise in die Privatinsolvenz geraten, wird es vermutlich nicht gelingen, das Geld zurückzubekommen. Das Risko lohnt es sich nicht, einzugehen.

Es ist nicht möglich, zu vereinbaren, dass der Mitarbeiter eine sofortige Rückzahlung leisten muss, sollte das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 12.12.2013 – 8 AZR 829/12) sind solche Klauseln ungültig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

2.   Sollte eine Hypnose auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Grundsätzlich enthält eine Rechnung neben der formalen Bestandteile u.a. die Diagnose und die durchgeführten Untersuchungen und/oder Behandlungen.

Im Rahmen der Psychotherapie können, müssen aber nicht die Verfahren aufgeführt werden

3.   Wie lässt sich ein Coachingangebot umsetzen?

Im Grundsatz gilt: Psychotherapie ist nach §4 Absatz 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) als heilkundliche Leistung von der Umsatzsteuer befreit. Für Coaching und Beratung wird zusätzlich die Umsatzsteuer von derzeit 19% fällig.

Für Coaching bietet sich ein frei ausgehandeltes Honorar an. Dazu kommt dann noch die Umsatzsteuer.

Wichtig ist zu überlegen, wer Zielgruppe sein soll und wo der Schwerpunkt (Business-, Beziehungs- und Lifecoaching etc.) liegen soll. Denn: Eine Erstattung furch Kostenträger findet in der Regel nicht statt.

Eine Psychotherapie wird als Heilbehandlung von der Krankenkasse übernommen. Ein Coaching hingegen muss privat bezahlt werden.

Sollen neben Privatpersonen beispielsweise Firmen angesprochen werden, ist es in der Regel möglich, einen höheren Preis zu verhandeln.

4.  Eltern haben Sorge, die Rechnung über die Behandlung eines Kindes zur Erstattung einzureichen. Sollte die Einreichung unterbleiben?Es gibt immer wieder Fälle, in denen aus taktischen Gründen Rechnungen nicht eingereicht werden und Patienten auf eine Erstattung verzichten.
Zunächst ist zu klären, warum Sorgen bestehen. Es ist Sache der Eltern, eine Rechnung dann nicht zur Erstattung einzureichen, wenn befürchtet wird, dass damit später berufliche und/oder versicherungsrechtliche Nachteile verbunden sein könnten. Das ist grundsätzlich nie ganz auszuschließen – bei Kindern allerdings eher unwahrscheinlich.5.   Ich möchte eine Gruppe von Personen supervidieren. Wie erfolgt die Abrechnung?

Es bietet sich eine freie Vereinbarung an – gerade, wenn es sich um eine Gruppe von Personen handelt.

Leistungen der Heilkunde sind von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 UStG befreit. Umsätze einer Supervision können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein (BFH, Beschluss v. 22.6.2022 – XI R 32/21 (XI R 6/19); veröffentlicht am 1.12.2022). Allerdings gibt es regelmäßig Diskussionen um diesen Punkt.

Zu empfehlen ist, diesen Punkt mit dem Steuerberater jedenfalls dann vertieft zu besprechen, wenn Sie Supervision im größeren Umfang anbieten möchten.

6.   Wenn vergessen wurde, eine Rechnung zu stellen, wie lange kann das noch nachgeholt werden?

Grundsätzlich ist es ratsam, Rechnungen möglichst sehr zeitnah zu stellen, damit sie möglichst auch zeitnah bezahlt werden und so die Liquidität der Praxis gesichert ist.

Forderungen verjähren im Grundsatz innerhalb von drei Jahren. Der Schuldner kann sich dann mit der Erhebung der Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen – das sollten man unbedingt vermeiden. Dazu sollte man wissen, wann genau die Verjährung eintritt.

Gemäß § 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise eine Forderung am 16.5.2022 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2025. Bis zum 31.12.2025 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 1.1.2016 tritt dagegen Verjährung ein.

Eine Mahnung ist übrigens ohne Einfluss auf die Verjährung  – nicht aber die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Erhebung einer Klage.

7.  Eine Patientin wünscht die Anpassung einer Rechnung, damit diese durch die Beihilfe erstattet werden kann?

Rechnungen werden für das geschrieben, was erbracht wurde.

Was unbedingt zu vermeiden ist, ist Rechnungen/Abrechnungspositionen auf Patientenwunsch anzupassen, um eine Kostenerstattung zu erreichen.

Die Kostenerstattung ist Sache des Patienten. Wenn die Beihilfe die Erstattung verweigert, ist zu prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Dieses müßte der Beihilfeberechtigte einlegen. Es ist dabei die Monatsfrist zwingend zu beachten. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

 

Prof. Dr. Birgit Schröder
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Colonnaden 19
20354 Hamburg
Telefon 040 40186635
Fax     040 40186706
www.dr-schroeder.com
kanzlei@dr-schroeder.com

Dozentin vorwiegend auf den Gebieten Schul- und Medizinrecht.
Ab dem Wintersemester 2005/2006 Lehrauftrag an der Universität Hamburg.
Seit 2008 Fachanwältin für Medizinrecht.

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