Informationen unserer Rechtsanwältin
Frau Dr. Birgit Schröder
Aktuelle Antworten zu Mitglieder-FragenNachfolgend finden Sie die häufig gestellten Fragen der vergangenen Monate. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Fragen werden allgemein beantwortet, um eine erste Orientierung zu ermöglichen – im Einzelfall kann auch eine andere juristische Bewertung denkbar sein.1. Was sollen Patienten tun, wenn trotz Rezept eine Erstattung seitens der Versicherung verweigert wird?
Zunächst einmal gilt: Die Frage, was erstattet wird, hängt am Versicherungsvertrag des Patienten.
Es gibt Verträge, die Heilpraktikerleistungen generell ausnehmen. Denkbar sind indes auch Verträge, die – in der Regel als Zusatzvereinbarung – nur Leistungen durch Heilpraktiker versichern.
Wenn keine Erstattung erfolgt, wird das oft mit der fehlenden medizinischen Indikation begründet.
Das ist indes eine rein medizinische Frage.
„Von der medizinischen Notwendigkeit ist im Allgemeinen auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken“ (Az. IV ZR 133/95). Speziell zu komplementärmedizinischen Verfahren sagte das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 14. Januar 2004: „Eine adäquate, geeignete Therapie kann dabei durchaus eine sogenannte ,alternative‘ Heilmethode sein, insbesondere ein Naturheilverfahren“ (Az. 5 U 211/01).In dieser Richtung argumentiert auch das Landgericht Münster; es entschied am 17. November 2008: „ Entscheidend muss vielmehr sein, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen ist“ (Az. 15 O 461/07).
Im Zweifel ist es sinnvoll, detailliert zu begründen.
2. Wie werden Auslagen richtig berechnet?
In der Praxis üblich ist die Abrechnung als Auslage, so dass keine Umsatzsteuer anfällt. Dann kann aber auch nur der Einkaufpreis weiterberechnet werden. Soll eine höhere Summe in Rechnung gestellt werden, handelt es sich um Produktverkäufe – mit allen Konsequenzen. Ob sich der damit verbundene Mehraufwand lohnt, ist dann eine Frage des Umfangs.
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3. Wenn Mitarbeitende kurz nach Arbeitsaufnahme erkranken, was passiert dann mit den Stunden?
Bei einer Erkrankung im Laufe eines Arbeitstages, ist der Lohn für den abgebrochenen Arbeitstag weiterzuzahlen. Sollte die Krankheit darüber hinaus andauern, beginnt die Entgeltfortzahlung tatsächlich erst mit dem Folgetag.
Die fehlenden Stunden bis zum Arbeitsende muss ein Arbeitnehmer nicht nacharbeiten. Der Tag zählt als gearbeitet.
Der angefangene Arbeitstag gilt als ganzer Tag und wird entsprechend als solcher vergütet. Begründet hat das der Bundesgerichtshof mit Praktikabilitätserwägungen: Denn erhält der Arbeitnehmer ein festes Gehalt, so wäre es umständlich, die wenigen, aufgrund von Krankheit nicht zu Ende gearbeiteten Stunden gesondert zu behandeln und vom Monatsgehalt abzuziehen. |