Rechtliches im September

5. September 2025
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Mit freundlicher Genehmigung des LV Hamburg leiten wir Ihnen folgende Informationen weiter.

Informationen unserer Rechtsanwältin
Frau Dr. Birgit Schröder
Aktuelle Antworten zu Mitglieder-Fragen
Nachfolgend finden Sie die häufig gestellten Fragen der vergangenen Monate. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Fragen werden allgemein beantwortet, um eine erste Orientierung zu ermöglichen – im Einzelfall kann auch eine andere juristische Bewertung denkbar sein.
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1.  Welchen Umfang hat die wirtschaftliche Aufklärungspflicht?

Heilpraktiker sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass beispielsweise gesetzliche Krankenkassen in der Regel keine Erstattung vornehmen. Fragen dazu sollten Patienten vor einer Behandlung direkt mit der Krankenkasse klären.

Bei Privaten Krankenversicherungen sollte ein allgemeiner Hinweis gegeben werden, dass Erstattungen durch Patienten im Vorfeld zu klären sind. Honorar und Erstattung sind zwei Dinge, die unabhängig von einander zu betrachten sind. Das sollte dem Patienten unbedingt vermittelt werden.

§ 630c BGB bestimmt:

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

2. Was ist zu beachten, wenn Patienten nur einen Teilbetrag zahlen, weil die Krankenversicherung nicht alles erstattet hat?

Honorar und Erstattung sind zwei Dinge, die unabhängig voneinander zu betrachten sind. Insofern sollte vor der Behandlung, möglichst im Behandlungsvertrag, klar kommuniziert werden, dass die Fälligkeit der vollen Rechnungssumme nichts mit der Erstattung durch Kostenträger zu tun hat. Anders formuliert: Es gibt kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Erstattung. Schuldner des Honorars ist allein der Patient.

3. Wie erfolgt die Werbung bei Verfahren, denen ein anerkannter Wirksamkeitsnachweis fehlt?

Im Grundsatz gilt: Möglichst gar nicht oder nur sehr zurückhaltend – denn: Gibt es keinen gesicherten Nachweis über die Wirksamkeit bei den entsprechenden Indikationen und Verfahren, können bei medizinischen Laien durch die entsprechende Werbung krasse Fehlvorstellungen hervorgerufen werden. Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens ist indes nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, vgl. BGH, Urteil vom 23.10.1970, I ZR 86/69.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass insoweit eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der „Zitatwahrheit“ in Betracht kommt. Danach sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden, Pressemitteilung Nr. 22/1013 des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11.

Um kein Abmahnrisiko einzugehen, ist also unbedingt Vorsicht geboten.

4.  Wie können sich Patienten verhalten, wenn die PKV Behandlungskosten nicht erstatten möchte?

Zunächst ist zu klären, ob ein vertraglicher Anspruch besteht. Wenn dann eine endgültige Ablehnung vorliegt, kann es hilfreich sein, nochmals schriftlich nachzufragen. Möglich ist auch ein Verfahren vor dem Ombutsmann. Das ist kostenfrei.

Unter folgendem Link finden sich weitere Informationen:

https://www.pkv-ombudsmann.de/

Wichtig: Es ist allein Aufgabe des Patienten, sich mit seiner Versicherung auseinanderzusetzen. Aufwand, der den Praxen damit entstehen kann, wird nicht vergütet.

5.  Was ist zu beachten, wenn Berufskollegen behandelt werden?

Wenn sich Kollegen in Behandlung begeben, ergeben sich rechtlich keine Besonderheiten. Auch nicht in Hinblick auf die Information und Aufklärung. Keinesfalls sollte bestimmtes Wissen vorausgesetzt und dann auf die Aufklärung verzichtet werden.
Sofern diese ausnahmsweise ausdrücklich nicht gewünscht wird, ist das unbedingt zu dokumentieren und bestenfalls auch noch unterzeichnen zu lassen.

Nur so können spätere Diskussionen rechtssicher entschärft werden.

§ 630c BGB bestimmt dazu:

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

6. Was passiert, wenn Behandlungsunterlagen angefordert werden, Sie diese aber schon entsorgt haben?

Wenn Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist angefordert werden und dann nicht mehr vorhanden sind, geht dieser Umstand zu Lasten des Patienten.

§ 630f BGB bestimmt dazu:

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

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***Anmerkung des Landesverband Saar : Bitte beachten Sie:***
Schadensersatzansprüche, welche auf der Grundlage der Lebensverletzung oder der Verletzung des Körpers bzw. der Freiheit respektive der Gesundheit beruhen, verjähren – unabhängig von der Patientenkenntnis – nach 30 Jahren

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