Rechtliches im Juni

11. Juni 2025

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit freundlicher Genehmigung des LV Hamburg leiten wir Ihnen die juristischen Informationen der Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder weiter. Wir weisen vorsorglich hin, dass die Informationen nicht rechtsverbindlich sind.

 

Thema – Aktuelles zur Dokumentationspflicht 

Auch wenn es bei Heilpraktikern kein verpflichtendes Standesrecht gibt, sind einige grundlegende Pflichten zu beachten.

Zentral ist die Dokumentationspflicht, die sich direkt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, ergibt:

Darin heisst es wörtlich
„§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“

Allein der Wortlaut „Behandelnde“ macht deutlich, dass das selbstverständlich auch für Heilpraktiker gibt – für grosse und kleine.

Wichtig ist, dass zeitnah dokumentiert wird, denn je später, desto höher das Risiko, dass die Dokumentation nicht vollständig ist, weil doch etwas vergessen wurde.

Wer keine Dokumentation führt oder nicht unvollständige Notizen vorlegen kann, hat im Streitfall ein echtes Problem, seiner Beweislast nachzukommen.

Regeln dazu finden sich ebenfalls im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dazu heisst es wörtlich:
„§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“

Zentral ist dabei der Absatz drei, der zeigt, dass das, was nicht dokumentiert wurde, im Zweifel auch nicht stattgefunden hat. Daher: Nur wer schreibt, der bleibt!

Insofern sollte die Dokumentationspflicht zum eigenen Schutz sehr ernst genommen werden.
Aktuelle Antworten zu Mitglieder-Fragen

Nachfolgend finden Sie die häufig gestellten Fragen des vergangenen Monats. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Frage wird allgemein beantwortet, um eine erste Orientierung zu ermöglichen – im Einzelfall kann auch eine andere juristische Bewertung denkbar sein.

 

1.  Was ist bei der Einschaltung von Abrechnungsdienstleistern zu beachten?

Erstellt die Praxis keine Rechnungen in Eigenregie, sondern gibt die Daten an einen Dienstleister weiter, ist eine entsprechende Informationen an die Patienten erforderlich, die vor der Behandlung erfolgt.
Dahinter steht der Gedanke, Verwaltungsprozesse auszulagern und so mehr Zeit für Kernaufgaben zu gewinnen. Das kann Patienten auch so mitgeteilt werden.
Die Datenweitergabe setzt jedoch voraus, dass Patienten freiwillig in die hiermit verbundene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Rechnungsdaten eingewilligt haben.
Freiwilligkeit bedeutet, dass der Patient die Möglichkeit haben muss, sich frei und ohne Zwang auch gegen die Verarbeitung zu entscheiden.

2.  Muss/sollte eine Rechnung nachträglich geändert werden, damit die PKV diese erstattet?

Eine Rechnung ist zu zahlen -unabhängig davon, ob die Kostenträger (PKV, Beihilfe) diese ganz oder anteilig erstatten. Das sollte dem Patienten als Hinweis gegeben werden – gerne direkt im Behandlungsvertrag.
Insofern ergibt sich keine Verpflichtung, Rechnungen nachträglich zu korrigieren, weil Kostenträger das wünschen.

3.  Wer darf Hypnose anbieten?

Hypnose darf, wenn sie nicht zu heilkundlichen Zwecken eingesetzt wird, ohne Beschränkung angeboten werden.
Für die Behandlung von Erkrankungen ist eine Heilerlaubnis erforderlich. Insofern gibt es keine Besonderheiten.
Ein sektoraler Heilpraktiker ist dabei beschränkt auf den Bereich, für den die Bestallung erteilt wurde.

Prof. Dr. Birgit Schröder
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Colonnaden 19
20354 Hamburg
Telefon 040 40186635
Fax     040 40186706
www.dr-schroeder.com
kanzlei@dr-schroeder.comDozentin vorwiegend auf den Gebieten Schul- und Medizinrecht.
Ab dem Wintersemester 2005/2006 Lehrauftrag an der Universität Hamburg.
Seit 2008 Fachanwältin für Medizinrecht.

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